Komitee für Igelschutz e.V. Hamburg
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Geschützte Natur

Wie wird unsere Natur durch das Pflanzenschutzgesetz geschützt ?

Wir beziehen uns hier auf das "Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)" in der Fassung vom14. Mai 1998, zuletzt geändert am 20.07.2002.
Es gilt als Bundesgesetz in ganz Deutschland.

In unseren Gärten werden immer noch zu viel chemische Mittel eingesetzt. Raupen, Käferlarven und Käfer werden mit besprüht und vergiftet. Diese vergifteten Insekten, welche dann auf den Boden fallen, fressen auch die Igel. Wir vermuten, dass sich die Gifte im Körper mit der Zeit anreichern und es bilden sich Abszesse am Igel, welche so groß sein können wie ein Hühnerei und größer.

Wir führen zunächst die Gesetzesbestimmungen an, die für Gartenbesitzer wichtig sind:

§ 6 (2)

Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Die Umweltbehörde in Hamburg gibt zu diesem Gesetzestext die folgenden Erklärungen:

Unter gärtnerischer Nutzung ist auch die Nutzung des Haus- und Kleingartens zu verstehen. Allerdings ist die Anwendung dort nur auf Beete oder Rasenflächen beschränkt.
Auf Flächen, die anders (also nicht gärtnerisch) genutzt werden, ist der Einsatz verboten, d.h.
auf den folgenden Flächen dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel gegen Unkrautwuchs (Herbizide) eingesetzt werden:

  • Zufahrten zum Wohnhaus und zur Garage
  • Terrassen
  • Hof- und Betriebsflächen
  • Wege, Plätze und ähnliche Flächen (auch außerhalb des Hausgartens)
  • Strassen mit ihren Rändern, Bürgersteige, Brachen und sonstige nicht bewirtschafteten Restflächen
  • Feldraine, Böschungen und Knicks

Verstöße hiergegen (vorsätzlich oder fahrlässig) können nach § 40 dieses Pflanzenschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu € 50.000,-- geahndet werden.
Eine Anzeige bei der Polizei ist erforderlich. Dabei ist anzugeben, dass die angezeigte Person gegen den § 6 (2) des Pflanzenschutzgesetzes verstoßen hat.

Verzichten Sie im eigenen Garten besser ganz auf chemische Pflanzenschutzmittel, denn diese sind hochwirksame Gifte. Rupfen Sie die Wildkräuter mit der Hand oder mit der Hacke aus oder lassen Sie sie an einigen Stellen ruhig auch stehen. Sie werden staunen, wie viele Insekten, wie z.B. Schmetterlinge sich in Ihrem Garten einfinden werden.

Richtlinien der Europäischen Union, gültig ab 01.07.2001

Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wird ab 01.07.2001 nach einer EU-Richtlinie geregelt. Darin ist u.a. folgendes angeführt:

  • Im Haus- und Gartenbereich dürfen Pflanzenschutzmittel nur noch dann auf den zugelassenen Flächen angewandt werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind.
    Pflanzenschutzmittel ohne diese Kennzeichnung dürfen ab dem 01.07.2001 im Garten nicht mehr angewandt werden.
  • Präparate dürfen nur so angewandt werden, wie es in der Gebrauchsanleitung angegeben ist. Die in dieser Form festgeschriebenen "Gebotsindikationen" der Mittel bedeuten beispielsweise, dass ein gegen Blattläuse an Rosen zugelassenes Mittel nicht gegen Blattläuse an anderen Ziergehölzen oder gar an Obstgehölzen eingesetzt werden darf.

05-2004