Komitee für Igelschutz e.V. Hamburg
Gemeinnütziger Verein
für Tier- Arten- und Umweltschutz

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Geschützte Tiere

Welche wildlebenden Tiere sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz bei uns geschützt ?

Der Igel gehört nach dem Bundesnaturschutzgesetz (in der Fassung vom 25.03.2002) imZusammenhang mit der Bundesartenschutzverordnung (Stand 25.03.2002) zu den besonders geschützten Tieren. Es wird aber immer wieder die Frage gestellt: Welche wildlebenden Tiere sind bei uns eigentlich gechützt und wie werden sie geschützt ?

Die Antwort ist einfach: Alle unsere wildlebenden Tiere sind geschützt! Es wird jedoch nach geschützten und besonders geschützten Tieren unterschieden. Wie diese Tiere gechützt werden, regeln die Bundesländer nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes wie folgt:

§ 41 (1)
"Die Länder erlasen Vorschriften über den Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Dabei ist ist insbesondere zu regeln,

1.
Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören

soweit sich aus § 42 Absatz 1 kein strengerer Schutz ergibt."

Hiermit wird jedoch nur der einfache Schutz der wildlebenden Tiere geregelt. Unter diesen Tieren gibt es jedoch einige Arten, die besonders geschützt sind. Wie dieser strengere Schutz geregelt ist, steht im § 42 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes wie folgt:

§ 42 (1)

"Es ist verboten, wildlebenden Tieren der besonders gechützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören."

Nun stellt sich bestimmt die Frage, welche Tiere sind besonders geschützt und welche sind nur geschützt ?
Die
besonders geschützten Arten sind in der Bundesartenschutzverordnung Anlage 1 aufgelistet. Suchen wir einmal als Beispiel in dieser Liste unsere wildlebenden Säugetiere. Dort steht: "Alle heimischen Säugetiere sind besonders geschützt mit Ausnahme von:

Schermaus, Rötelmaus, Erdmaus, Feldmaus, Hausmaus, Amerikanischer Nerz, Nutria, Marderhund, Bisam, Waschbär, Wanderratte und Hausratte."

Diese hier mit Namen genannten Säugetiere sind also nur geschützt mit dem in § 41 (1) genannten einfachen Schutzmaßnahmen. Alle anderen heimische Säugetiere, somit auch der Igel, sind demnach besonders geschützt. Bei ihnen kommen die in § 42 (1) aufgeführten erweiterten Schutzmaßnahmen zur Anwendung. Ein Beispiel: Die in unseren Gärten so nützliche Waldmaus ist besonders geschützt, weil sie in der Aufstellung der Mäuse nicht genannt ist.

Wo liegt jetzt aber der Unterschied zwischen geschützt und besonders geschützt ?

Die geschützten Tiere dürfen z.B. mit einem vernünftigen Grund gefangen und getötet werden. (Beispiel: Massenvermehrung der Wanderratte oder Untergrabung von Deichanlagen durch den Bisam), bei den besonders geschützten Tieren ist auch dieses nicht zulässig. Da "vernünftiger Grund" auch Auslegungssache ist, sollen die Bundesländer durch Verordnungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die entnahme von wildlebenden Tieren der nicht besonders geschützten Arten aus der Natur zulässig ist.

Nach den strengen Verboten des § 42 (1) ist es bei den besonders geschützten wildlebenden Tieren u.a. auch untersagt, sie zu fangen. Danach dürfte man auch keinen Igel fangen und aufnehmen.
Das Bundesnaturschutzgesetz lässt jedoch im § 43 (6) eine Ausnahme zu:

§ 43 (6)

"Abweichend von den Verboten des § 42 (1) Nr. 1 ... ist ers zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Diese Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können."

Bemerkenswert ist hier in der Neufassung dieser Bestimmung, dass ein wichtiges Wort hinzugefügt wurde, nämlich das Wort "hilflos". Bisher durfte man nur kranke oder verletzte Igel aufnehmen. Jetzt ist es erlaubt, auch hilflose Tiere wie z.B. Igelbabys, deren Mutter überfahren wurde, aufzunehmen.

Bußgeldandrohung :

Nach § 65 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes werden bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß gegen die Schutzbestimmungen nach § 42 (1) Bußgelder zwischen € 10.000,-- und € 50.000,-- verhängt.

Das Bundesnaturschutzgesetz schützt nicht nur die Säugetiere, sondern alle Wildtiere, wie z.B. auch Vögel, Lurche, Insekten (z.B Käfer, Tag- und Nachtfalter, Wespen, Bienen und Hummeln). Es schützt aber auch alle einheimischen Pflanzen in gleicher Weise und enthält außerdem Bestimmungen zum Schutz von Natur und Landschaft.
Die Bundesländer haben darüber hinaus eigene Naturschutzgesetze herausgegeben. Sie ergänzen das Bundesnaturschutzgesetz durch örtliche Besonderheiten des jeweiligen Landes. Die grundsätzlichen zum Schutz der heimischen Tiere und Pflanzen sind darin aus dem Bundesnaturschutzgesetz fast wörtlich übernommen worden. Das "Hamburgische Naturschutzgesetz" vom 25.04.2001 enthält in seinem § 26 keine zusätzlichen Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung wären.

10-2002